Bedingungen & Voraussetzungen – was musst Du beachten?
- Mindestalter für die Klasse AM ist 15 Jahre. Bereits ein halbes Jahr vor Deinem 15. Geburtstag kannst Du mit den Fahrstunden beginnen
- Einverständniserklärung der Eltern vorweisen
- Nachweis über die Teilnahme am Erste-Hilfe-Kurs
- bestandener Sehtest
- für die Ausstellung des Führerscheins ist ein biometrisches Passbild notwendig
Für einen Führerschein der Klasse AM wird der Besuch von 12 Doppelstunden à 90 Minuten vorausgesetzt, um zur Theorieprüfung zugelassen zu werden. Solltest Du bereits eine Fahrerlaubnis besitzen, reduziert sich das gesetzliche Minimum auf 6 Doppelstunden.
Zudem fallen als Zusatzstoff mindestens 2 Doppelstunden à 90 Minuten mit zweiradspezifischen Inhalten an.
In der Praxis gilt: Für Klasse AM gibt es kein gesetzlich vorgeschriebenes Minimum an Pflichtstunden.
Wenn Du schon einen Führerschein Klasse B besitzt:
Besitzt Du seit mindestens fünf Jahren einen Führerschein der Klasse B – und bist über 25 Jahre alt – kannst Du die Schlüsselzahl 196 erlangen. Das bedeutet, Du durchläufst 9 Module (4 Theorie-, 5 Praxismodule) und erhältst danach eine Bescheinigung, mit welcher Du auf der Führerscheinstelle die Eintragung für B196 vornehmen lassen kannst. Eine Prüfung ist dabei nicht notwendig. Die Eintragung B196 berechtigt Dich, Motorroller bis 125cm3 zu fahren und ist somit ähnlich der Klasse A1.
Erlaubte Kraftfahrzeuge AM:
- Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW und einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer anderen Antriebsform.
- Dreirädrige Kleinkrafträder mit nicht mehr als zwei Sitzplätzen, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW, einer maximalen Leermasse von 270 kg und einem Fremdzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einem Selbstzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 500 cm³ oder einer anderen Antriebsform.
- Leichte vierrädrige Straßen-Quads mit einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 6 kW, jeweils mit nicht mehr als zwei Sitzplätzen, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer maximalen Leermasse von 425 kg und einem Fremdzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einem Selbstzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 500 cm³ oder einer anderen Antriebsform.